Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten füralle,auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen, auchwenn sie nicht nochmalsausdrücklich vereinbartwerden.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen derEntleiher widersprechen wirundschließen deren Anwendungaus.
1. Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs.1. AÜG besitzen.Wirverpflichten uns,den Entleiherunverzüglich imSinnevon § 12 Abs.2 AÜG überden ZeitpunktdesWegfallsderErlaubnisschriftlich zuunterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, § 2 Abs.4Satz3 AÜG der Rücknahme, § 4 AÜG oderdesWiderrufs § 5 AÜG weisen wir ferneraufdasvoraussichtlicheEndeder Abwicklung, § 2 Abs.4 AÜG unddiegesetzliche Abwicklungsfrist hin.
2. Der ArbeitnehmerüberlassungsvertragimSinnedes § 12 AÜG bedarfderSchriftform. DerEntleiherverpflichtetsich hiermit verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Vertragsexemplare gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplaran uns zurückzusenden.
1. Wir überlassen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete und grundsätzlich leistungsbereite Arbeitskräfte,ohneselbstdem Entleihergegenüberdie Arbeitsleistungder Mitarbeiter zuschulden.
2. Sofern keinebesonderen Qualifikationsanforderungen gewünscht sind, schulden wirdem Entleiher einen fürdie nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiterdurchschnittlichen Ausbildungs-,Wissens-undErfahrungsstandes.
3.Wir sindberechtigt,die fürdie konkrete Überlassungausgewählten Mitarbeiter währendder Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen.
1.Wir haben dieunsobliegende Überlassungspflichterfüllt, wenn unser Mitarbeiterbeim Entleihereingetroffen ist.
Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, überlassen wir unseren Mitarbeiter an den Firmensitz des Entleiherbetriebes,derden Überlassungsvertrag mituns schließt.
2.Wirstellen sowohlbeientschuldigtem,alsauch beiunentschuldigtemFehlen unseresMitarbeitersgeeigneten Ersatz innerhalbvon 2Werktagen abZugangderMitteilung hierzuzurVerfügung.SollteunsdieStellungeinesErsatzinnerhalb dieser Zeit nicht möglich sein,giltder Vertragalsbeendetund wirdbis zudiesem Zeitpunktordnungsgemäß abgewickelt.
3. Mitder Überlassungübertragen wirdem Entleiherdie AusübungdesarbeitsbezogenenWeisungsrechtes.
1.Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführungoder Gebrauchsfähigkeitdervon unseremMitarbeiter fürden Entleiher verrichteten Arbeiten.
Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten nicht. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzungeiner Kardinalpflicht wirddie Haftungsummenmäßigauf10.000EUR beschränkt.
2.FallsdemEntleiherdieLeistungeinesvon unsausgewählten undihmüberlassenenMitarbeiters nichtausreichend erscheint, hat er dies uns unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsantritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter uns wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Die Verfügungsstellungführt nicht zur Beendigungdes Vertrages.Wir sindvielmehrberechtigt, im Rahmen der Bestimmungen Ersatz zustellen.
3. Bezieht sich derLeistungsverzugaufeinen Mitarbeiter,der namentlich vom Entleiherausdrücklich bestellt wurde, haften wir nur, wenn wirdas Nichterscheinen dieses Mitarbeiters zuvertreten haben. Hinsichtlich der Haftunggilt Absatz2entsprechend.
4.Für UnmöglichkeitundVerzugjeder Artundjedweden Umfanges haftenwirohne Ausnahme nicht,wenn dieseauf Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr oder sonstige Unruhen, terroristische,politischeundamokartige Gewalthandlungen, sowie auf Naturereignisse, Kernenergie-Katastrophen undSperrungoder BehinderungdesTransportweges zurückzuführen sind.
1. Der Entleihererteiltden überlassenen Mitarbeitern Anweisungen,diesich auf Art, Umfang, Ausführung,Zeitund Ort ihrerTätigkeit erstrecken. Der Verleiher stelltden Transportder Mitarbeiter zuseinen jeweiligen Baustellen auf seine Kosten und Gefahr sicher. DerEntleiher istverpflichtet,uns jedenWechselder imÜberlassungsvertragangegebenen Einsatzstelle mitzuteilen.
2. DerEntleiher ist fürdieEinhaltungder in seinemBetriebgeltendenVorschriften des Arbeitsschutzesverantwortlich undist insbesondereverpflichtet,diesich aus § 618 BGB, sowie § 11 Abs.6 AÜG ergeben Pflichten einzuhalten.
3. DerEntleiher istberechtigt,aber nichtverpflichtet,dieangeforderten Arbeitnehmereinzusetzen,bzw. imRahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. DievomEntleihergeschuldeteundmitunsvereinbarteVergütungwird im Falleeinesquantitativundqualitativ niedrigeren Einsatzes nichtberührt.
4. Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zuerfolgen. UnsereMitarbeitersindarbeitsvertraglich verpflichtet,aufWeisungdesEntleihersMehrarbeit zuleisten,allerdings nur imRahmen desgeltenden Arbeitszeitrechtes. Die Anordnungdarüber hinausgehenderMehrarbeit istuntersagtundstelltSchadenersatzauslösendeSchwarzarbeitdar.
DerEntleiher istesuntersagt,unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zubetrauen, fürdiediesem die Qualifikation fehlt.
6. DerEntleiher istverpflichtet,unsunverzüglich überdas Ausbleiben unserer Mitarbeiter zuunterrichten. Kommter dieser Pflicht nicht nach, wird angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personalsgenügt haben.
7.Wirdder Betriebdes Entleihers legalbestreikt, sosind wir zur Überlassungunserer Mitarbeiter nicht verpflichtet.
Auf § 11 Abs.5 AÜG wirdzusätzlich verwiesen.
8. DieVergütungunsererMitarbeitererfolgtausschließlich durch uns. UnserMitarbeiter ist nichtberechtigt,Vorschüsse oder irgendwelcheZahlungen vomEntleiherentgegen zu nehmen.Zahlungen,diederEntleihergegenüberunserem Mitarbeitervornimmt,geschehen auf sein Risikoundkönnen uns nichtentgegengehalten werden. Dem Entleiher ist esuntersagt,unsere Mitarbeiter währendder Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigungzusätzlich zubeschäftigen.VerstößtderEntleiher hiergegen,gelten dieimRahmen dieser Nebenbeschäftigunggeleisteten Stunden unsgegenüberalsvergütungspflichtige Überlassungsstunden gemäß demvereinbarten Stundenverrechnungssatz.
9. DerEntleiher istverpflichtet,dieerforderlichenMaßnahmen zumSchutzevor Benachteiligungen derüberlassenen Mitarbeiter im Sinnedesallgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) zutreffen undbei Verstößen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindungeinzuleiten. Ein Verstoß stellt eine Verletzungdes Überlassungsvertrages dar. In den Fällen des § 14 AGG stehtden Mitarbeitern ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Der Entleiher ist neben uns fürdie Einhaltungder sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.Ergänzendzuder Arbeitsschutzvereinbarunggelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Esgelten diefürden Entleiherbetriebgültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zuderen strikten Einhaltungund ÜberwachungderEntleiher sich verpflichtet. Insbesondere hatderEntleiherdie Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahmegem. § 12 Abs.2 ArbSchG überSicherheitund Gesundheitsschutzbeider Arbeitzuunterweisen, namentlich überdiearbeitsplatzspezifischen Gefahren. Beierforderlicher Nutzungoder AusgabepersönlicherSchutzausrüstunggegen tödliche Gefahren hatder Entleiher im Rahmen seiner Unterweisungdiepraktische Anwendung anhandvon Übungen den Mitarbeitern zuvermitteln. Die Unterweisungen sindschriftlich zudokumentieren.
SoweitderEntleihergem. § 5 ArbSchG zueiner Gefährdungsanalysefürdiedurch unsereMitarbeiterdurchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist,gewährt erunseren Vorgesetzten der Mitarbeiter sowieunseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unsere Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sindodergesundheitsgefährdendeTätigkeiten im Sinneder„Verordnungzur RechtsvereinfachungundStärkungderarbeitsmedizinischen Vorsorge“(ArbMedVV)oderanderer Rechtsvorschriften ausüben, hatderEntleihermitunsererZustimmungvor Beginn dieserTätigkeitdievorgeschriebenearbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungdurchzuführen undunsdie Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sindunsere Mitarbeiterberechtigt,die Arbeit zuverweigern, ohnedass wir unseren Anspruch aufdievertragliche Vergütungverlieren.
Unsere Vorgesetzten der MitarbeiteroderunsereFachkräftefür Arbeitssicherheit sindberechtigtundverpflichtet,die Einhaltungder Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetriebzuüberprüfen.
DerEntleiher haftetunsaufErsatzderSchäden,dieunsdadurch entstehen – insbesonderefinanziellen -,dassdieser seinen Pflichten aus Ziffer V, insbesondere seiner Verpflichtung zum Arbeitsschutz nicht genügt hat. Dies betrifft insbesonderedie Aufwendungen und Ausfälle,die wir fürunserenMitarbeitererbringenmüssen,deraufgrundeines durch Verletzungder Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfallsausfällt,sowiediedadurch beiuns entstehenden Ausfälle.
1. DiePreisegelten, falls nichtausdrücklich anderesvereinbart,ohneZuschlägefür Überstunden, Nachtarbeit,Schichtarbeit,Sonn-undFeiertage.
2. Die Abrechnungerfolgt wöchentlich aufder Grundlagedervon unseren Mitarbeitern fürden Entleihergeleisteten Stunden. Dieseergeben sich ausden Tätigkeitsnachweisen.
DerEntleiher istverpflichtet,dieTätigkeitsnachweisegegenzuzeichnen. Diesgiltauch fürden Fall,dassderEntleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sinddie Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommtder Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnungvon uns nicht nach, sosollen dieStunden der Abrechnungverbindlich zugrundegelegt werden,diesich ausden von unseremMitarbeiterunseingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben.
3. Die Rechnungen sindbinnen 10Tagen ab Rechnungsdatum zuZahlungfällig.
Kommt der Entleiher mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, gilt hiermit ein Verzugszins von 10% vom 11.Tagean alsvereinbart.
4. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden, soweit einzelvertraglich nicht abweichendes vereinbart ist,mit folgenden Zuschlägen von Entleiherbezahlt,wobei Grundlagedie Auftragsbestätigung/der Arbeitnehmerüberlassungsvertragist:
a) Arbeitsstunden diedarüber hinausgehen (Überstunden)25% b) Arbeitsstunden ab10.Stunde(im gesetzlichen Rahmen)50%
c) Arbeitsstunden von 22.00 Uhrbis6.00 Uhr (Nachtarbeit)50% d) Arbeitsstunden an Samstagen 25%
e) Arbeitsstunden an Samstagen abder3.Stunde50%
f) Überstunden in derZeitvon 22.00bis6.00 Uhr50%
g) Arbeitsstunden an Sonn-undFeiertagen (mit Ausnahmederuntera)genannten Tage100% h) Arbeitsstunden am 01. Januar,1.und2. Oster-,Pfingst-undWeihnachtsfeiertag, sowie01. Mai150% i)Tag-und Nachtschichtbeivereinbarten regelmäßigenWechselschichten 15% Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
1.Wir sindin folgenden Fällen berechtigt, nach unsererWahlentwederden Überlassungsvertragfristloszukündigen oderbei AufrechterhaltungdesLeistungsverweigerungsrechts(AbzugunsererMitarbeitervon den Baustellen)geltend zu machen:
-beiZahlungsverzugdesEntleihers;
– im Falleder Beantragungeines Insolvenzverfahrensüberdas Vermögen desEntleihers;
-bei Rücknahmeoder Beschränkungder fürden jeweiligen AuftragvomKreditversichererunseingeräumten Kreditlinie, wobei in diesem Falldiebisdahin erbrachten Leistungen sofort zurZahlungfällig werden.
1. Der Überlassungsvertragendet mit Ablaufder Zeit, fürdie ergeschlossen ist.Währenddieser Zeit istder Vertrag ordentlich unkündbar.Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist,überlassen wirunsere Mitarbeiterdem Entleiher im Rahmen eines DauerschuldverhältnissesaufunbestimmteZeit.
2. Bei Verträgen aufunbestimmte Dauer istder Vertraginnerhalbderersten fünf ArbeitstagemiteinerFristvon zwei Arbeitstagen zumEndeeines Arbeitstagesbeiderseitskündbar. Nach diesemZeitraumkann derVertragmiteinerFrist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligenWochenendebeiderseitsgekündigt werden. Das Recht zuraußerordentlichen Kündigungaus wichtigem Grundbleibtunberührt.Ein wichtiger Grundliegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei Übernahmevon Mitarbeitern wird nach oder mittelsvorangegangenen Verleihsunser Mitarbeiter in ein Arbeits-verhältnis mit dem Entleiher übernommen, so gilt dies als unsere Personalvermittlung. In diesem Fall gilt eine Vermittlungsgebühr in Höhe des 100-fachen Stundenverrechnungssatzes zzgl. der jeweils geltenden MwSt. als vereinbart.
1.Esgelten diefürden Entleiherbetriebgültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz.Wir sindallerdingsauch berechtigt,den Entleiheran dessen Firmensitz/Wohnsitz zuverklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtigsein oder werden, solldadurch die Wirksamkeitderübrigen Bestimmungen nichtberührtsein. Anstellederunwirksamen oder nichtigen Bestimmungen solldasjenigegelten,was nach demwirtschaftlichen Sinn desVertragesderunwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand:01.03.2012 MitdieserFassungverlieren allevorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.